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   BVerwG, 29.11.1995 - 9 B 568.95   

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BVerwG, 29.11.1995 - 9 B 568.95 (https://dejure.org/1995,18571)
BVerwG, Entscheidung vom 29.11.1995 - 9 B 568.95 (https://dejure.org/1995,18571)
BVerwG, Entscheidung vom 29. November 1995 - 9 B 568.95 (https://dejure.org/1995,18571)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Gefahr asylrechtsrelevanter Misshandlung von Kurden wegen exilpolitischer Aktivitäten - Gruppenverfolgung der Kurden in der Türkei - Zeitlicher Zusammenhang zwischen der exilpolitischen Betätigung eines Asylsuchenden im Ausland und einer schon früher im Heimatland ...

 
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  • BVerfG, 21.03.1994 - 2 BvR 211/94

    Effektivität des Rechtsschutzes und Umfang des Begriffs der "grundsätzlichen

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1995 - 9 B 568.95
    Daran ändert auch der Vortrag der Beschwerde nichts, es bedürfe einer Entscheidung des Revisionsgerichts, da es nach wie vor noch an einer einheitlichen Beurteilung der Lage der Volksgruppe der Kläger in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehle; denn der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in verwaltungsgerichtlichen Urteilen reicht für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
  • BVerwG, 06.12.1988 - 9 C 91.87

    Entscheidungserhebliche Tatsachen - Wahrunterstellung - Verwaltungsprozess -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1995 - 9 B 568.95
    Das gilt insbesondere für die Frage nach dem bei subjektiven Nachfluchtgründen erforderlichen zeitlichen Zusammenhang zwischen der exilpolitischen Betätigung eines Asylsuchenden im Ausland mit einer schon früher im Heimatland vorhandenen und betätigten Überzeugung (vgl. etwa Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 91.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204).
  • BVerwG, 13.05.1976 - II C 26.74

    Auslegung des Art. 28 Abs. 1 Grundgesetz (GG) - Zulässigkeit der Übertragung von

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1995 - 9 B 568.95
    Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlaß einer Überraschungsentscheidung geltend machen will, übersieht sie zudem, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine Würdigung des Prozeßstoffs und seine Schlußfolgerungen hieraus vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese regelmäßig erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85 -).
  • BVerwG, 08.02.1991 - 9 B 214.90

    Zulassung einer Revision wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1995 - 9 B 568.95
    Daran ändert auch der Vortrag der Beschwerde nichts, es bedürfe einer Entscheidung des Revisionsgerichts, da es nach wie vor noch an einer einheitlichen Beurteilung der Lage der Volksgruppe der Kläger in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung fehle; denn der allgemeine Hinweis auf unterschiedliche Ergebnisse in verwaltungsgerichtlichen Urteilen reicht für sich allein zur Darlegung einer Grundsatzrüge nicht aus (stRspr, vgl. etwa Beschluß vom 8. Februar 1991 - BVerwG 9 B 214.90 - ferner BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 - BayVBl 1994, 530).
  • BVerfG, 31.07.1985 - 2 BvR 489/85

    Verfassungsrechtliche Anforderung an die Auslieferung - Audiencia Nacional in

    Auszug aus BVerwG, 29.11.1995 - 9 B 568.95
    Soweit die Beschwerde mit ihrem Vorbringen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Erlaß einer Überraschungsentscheidung geltend machen will, übersieht sie zudem, daß ein Gericht grundsätzlich nicht verpflichtet ist, seine Würdigung des Prozeßstoffs und seine Schlußfolgerungen hieraus vorab mit den Beteiligten zu erörtern, weil sich diese regelmäßig erst nach der mündlichen Verhandlung aufgrund der abschließenden Beratung ergeben (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 31. Juli 1985 - 2 BvR 489/85 -).
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